Allgemeine Geschäftsbedingungen der YouSellWeSend GmbH

unter Einbeziehung der ALLGEMEINEN DEUTSCHEN SPEDITEURBEDINGUNGEN ADSp sowie der Logistik-AGB

Präambel

Präambel

YouSellWeSend orientiert sich mit ihren AGB an den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen sowie an den Logistik AGB. Die allgemeinen Spediteurbedingungen werden zur Anwendung vom Bundesverband der Deutschen Industrie, Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels, Bundesverband Spedition und Logistik, Deutschen Industrie- und Handelskammertag, Hauptverband des Deutschen Einzelhandels empfohlen.

1. Inhalt

Unseren Geschäften liegen neben diesen Vereinbarungen die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp), sowie die Logistik- AGB, in der jeweils gültigen Fassung zu Grunde und gelten als Bestandteil unserer AGB.

2. Warenein- und -Ausgang; Reporting

2.1. YouSellWeSend verpflichtet sich bei Wareneingang und -ausgang Reporte an den Auftraggeber zu senden. Der Warenverkehr ist dem Auftraggeber monatlich in Reporten zusammengefasst mitzuteilen. Dies erfolgt über das Dashboard.

2.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Reporte mit dem Abverkauf/ihm bekannten Warenausgang abzugleichen. Widerspricht der Auftraggeber den Zahlen der Reporte nicht binnen einer Woche, so gelten die in den Reporten erfassten Ist-Bestände als Soll-Bestände. Ansprüche aus Fehlbeständen stehen dem Auftraggeber dann nicht mehr gegen YouSellWeSend zu.

2.3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Haftungen des Spediteurs/Auftragnehmers der ADSp und der Logistik-AGB. Insbesondere bleiben die Regelungen über das Qualifizierte Verschulden unberührt.

3. Leistungsabrechnung / Vergütung

3.1. Der Anspruch auf Vergütung entsteht, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart worden ist, mit der Erbringung der jeweiligen Leistung.

3.2. Alle Preise verstehen sich netto, zuzüglich der gültigen gesetzlichen MwSt..

3.3. Die Rechnungsstellung seitens YSWS erfolgt über das Kundenportal my.yousellwesend.de. Die Monatsrechnung wird im Portal bereitgestellt. Der Auftraggeber hat sieben Tage Zeit die Rechnung zu prüfen. Danach wird diese mittels Lastschriftverfahren vom Konto des Auftraggebers abgebucht, sollte nichts anderes in den Sonderleistungen vereinbart worden sein.

4. Zollamtliche Abwicklung; Kosten

4.1. Der Auftraggeber trägt neben den Kosten für die zollamtliche Abwicklung sämtliche Bußgelder und Einfuhrabgaben die in Verbindung mit dem Auftrag entstanden sind und deren Verschulden nicht bei YouSellWeSend liegt.

4.2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der ADSp.

5. Folgen der Vertragsbeendigung

5.1. Die Parteien werden sich im Falle einer Beendigung dieses Vertrages bestmöglich unterstützen und es unterlassen, schädigende Aussagen jeglicher Art in der Öffentlichkeit zu tätigen, wie z.B. in sozialen Netzwerken.

5.2. Im Rahmen der Vertragsbeendigung werden die Kosten einer Auslagerung dem Auftraggeber nach Aufwand (gewerblicher Aufwand und kfm. Aufwand) gemäß Leistungsübersicht gesondert und gegen Vorkasse in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass ein Zahlungsnachweis über die Vorkasse-Rechnung spätestens zwei Werktage vor Auslagerung dem Auftragnehmer vorliegt. Liegt dieser nicht vor erfolgt keine Auslagerung. Es werden für die Fortsetzung der Lagerung Lagergebühren gem. Vertrag in Rechnung gestellt, sowie Ausfallgebühren für die eingeplante Auslagerung in Höhe von 25,00 € je Palette, je Tag berechnet.

5.3. Die individuellen Preise und Konditionen finden ab dem Tag des Vertragsendes keine Anwendung mehr. Nachvertragliche Leistungen von YSWS werden auf Stunden-Basis abgerechnet. Stundensätze gelten gem Leistungsübersicht, es sei denn es wird eine anderweitige Vereinbarung nach Vertragsende getroffen

5.4. Für den Fall, dass der Auftraggeber eingelagerte Vertragsware noch über den Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages hinaus im Lager von YSWS belässt, gelten die Haftungsregelungen dieses Vertrages bis zum Zeitpunkt der Auslagerung entsprechend fort. Lager- und Verwaltungstätigkeiten sowie Lagergebühren werden nach Aufwand und gemäß der vereinbarten Stundensätze abgerechnet. 

5.5. YSWS führt auf Anfrage des Auftraggebers bei Beendigung des Vertrages eine Schlussinventur durch. Die Kosten vorstehender Schlussinventur werden nach Aufwand und gemäß der vereinbarten Stundensätze abgerechnet.

5.6. Bei Auslagerung werden die Waren des Auftraggebers auf einer Palette zusammengestellt. An jeder Palette ist ein Palettenbegleitschein angebracht. Dieser erhält die Nummer des Ladeträgers. Bei Auslagerung erhält der Auftraggeber eine Datei mit den Ladungsträgern und den dazugehörigen Bestandslisten. Die Bestände entsprechen denen des letzten Standes aus dem Bestandsreport im myYousellwesend-Portal. 

6. Versicherung des Gutes

6.1. Grundsätzlich ist die Ware durch den Auftraggeber zu versichern und als Außenlager bei dem Versicherer des Auftraggebers anzumelden. Nur in Ausnahmefällen besorgt YouSellWeSend die Versicherung des Gutes (z.B. Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Wahl, wenn der Auftraggeber ihn vor Übergabe der Güter damit explizit beauftragt.

6.2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der ADSp.

7. Haftungsversicherung und Haftung von YouSellWeSend

7.1. YouSellWeSend ist nicht verpflichtet, bei einem Versicherer eine Haftungsversicherung zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen, da YouSellWeSend kein Spediteur im Sinne der ADSp ist und Transporte ausschließlich vermittelt.

7.2. Die von der YouSellWeSend vermittelten Speditionen, die zum Transport der Ware benötigt werden unterliegen den Haftungsversicherungen der ADSp.

7.3. Auf Verlangen des Auftraggebers hat YouSellWeSend diesen Haftungsversicherungsschutz durch eine Bestätigung beauftragten Spediteurs nachzuweisen. YSWS haftet für schuldhaft verursachte Warenschäden und Warenverluste gemäß den Regelungen der ADSp (jeweils neuester Stand). 

7.4. Bei der Erbringung von Distributionsleistungen haftet YSWS wie folgt: 

  • Soweit die Distributionsleistung über einen Vertrag von YSWS mit dem jeweiligen Dienstleister erfolgt, sobald die Ware an das Transportunternehmen übergeben wurden – gegenüber dem Auftraggeber für Schäden gemäß den Transportbedingungen (jeweils aktuelle – Fassung) des betreffenden Transportunternehmens.
  • Im Normalfall erfolgt die Distributionsleistung über einen Vertrag des Auftraggebers mit dem Distributeur (Paketdienstleister, Transportunternehmen). Eine Haftung für Transportschäden oder Verluste durch YSWS ist in diesem Fall ausgeschlossen. 
  • Die Sendungen gelten mit Erstellung des Versandlabels durch YSWS als an den KEP-Dienstleister übergeben. 

7.5. Die Haftung beider Parteien für mittelbare Schäden/Folgeschäden (z.B. Betriebsunterbrechung, entgangener Gewinn) ist ausgeschlossen. 

7.6. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche, die sich gegen die Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Parteien richten, zu deren Gunsten. 

7.7. Die Haftungsbefreiungen und -beschränkungen in diesem Vertrag gelten nicht im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung einer der Parteien oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen einer der Parteien sowie bei der Verletzung des Lebens, Körpers oder Gesundheit. 

7.8. Schäden sind nach Kenntnis vom eingetretenen Schaden zu melden, spätestens jedoch sieben Werktage nach Auslieferung oder dem Auftreten des Schadens. 

7.9. Sollte YSWS von Dritten, betroffene Endkunden und staatliche Institutionen eingeschlossen, in Anspruch genommen werden, die angebliche Rechtsverletzung wegen der Nutzung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten für die vereinbarten Formen der Endkundenansprache geltend machen (insbesondere, jedoch nicht ausschließlich wegen angeblicher Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche, insbes. §7 Abs. 2 UWG, urheberrechtliche und/oder datenschutzrechtliche Vorschriften oder wegen der Weiterleitung der Daten der Endkunden an YSWS), wird der Auftraggeber YSWS von allen aus einer vom Auftraggeber verschuldeten Rechtsverletzung abzuleitenden Ansprüchen Dritter (einschließlich verhängter Verwarnungs-, und/oder Bußgelder) unverzüglich freistellen, YSWS bei der Rechtsverteidigung die notwendige Unterstützung bieten und von den angemessenen Kosten einer gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Rechtsverteidigung freistellen. Gleiches gilt für die angebliche Verletzung von Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes oder des Produktsicherheitsgesetzes. 

8. Haftungsgrenzen

8.1. Die Haftung beider Parteien ist bei allen Schäden, die nicht Warenschäden/ -verluste sind, beschränkt auf € 20.000,00 je Schadensereignis, maximal € 50.000,00 pro Vertragsjahr. Die Beschränkung gilt für vertragliche und außervertragliche Ansprüche. 

8.2. Ergänzend wird vereinbart, dass Ziffer 27 ADSp weder die Haftung von YouSellWeSend noch die Zurechnung des Verschuldens von Leuten oder sonstigen Dritten abweichend von gesetzlichen Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 36 CIM, Art. 21 CMNI, § 660 HGB zugunsten des Auftraggebers erweitert.

9. Leistungshindernisse durch höhere Gewalt

9.1. Die Parteien haften einander nicht für Verletzungen von Pflichten aus diesem Vertrag, wenn diese Pflichtverletzung auf einer Ursache beruht, die unvorhersehbar und unabwendbar ist, außerhalb der Kontrolle und des Einflussbereiches der betroffenen Partei liegt und für die die betroffene Partei keine Verantwortung trägt, einschließlich Streiks, Aussperrungen, höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Unruhen, böswillige Beschädigung (außer durch Personal verursachte Beschädigungen), Änderung eines Gesetzes oder Befolgung einer behördlichen Anordnung, Regelung, Vorschrift oder Anweisung (außer wenn die betroffene Partei unter Zugrundelegung vernünftiger Maßstäbe hätte in der Lage sein müssen, diese Änderung eines Gesetzes oder behördliche Anordnung, Regelung, Vorschrift oder Anweisung zu befolgen), Unfall, Brand, Überschwemmung oder Sturm (“höhere Gewalt“). 

9.2. Leistungsstörungen auf Seiten eines Vorlieferanten bzw. Dienstleisters einer Partei gelten dann als höhere Gewalt, wenn der Vorlieferant bzw. Dienstleister seinerseits durch ein Ereignis höherer Gewalt an der Erbringung der ihm obliegenden Leistungen gehindert ist.

9.3. Die betroffene Partei wird die andere Partei unverzüglich nach Eintritt des Ereignisses höherer Gewalt schriftlich über die Art des Ereignisses, dessen Auswirkungen auf die Erfüllung der Leistungspflichten nach diesem Vertragswerk, sowie die voraussichtliche Dauer des Ereignisses informieren.

9.4. Die betroffene Partei wird die andere Partei nach dem Ende des Ereignisses höherer Gewalt unverzüglich hierüber informieren und die Leistungspflichten nach diesem Vertragswerk umgehend wieder erfüllen.

9.5. Jede Partei hat das Recht, im Fall, dass die höhere Gewalt länger als zwei Monate ununterbrochen andauert, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. 

10. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht

10.1. Die Aufrechnung und Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen bzw. Schadenersatzansprüchen zulässig, die in einem engen synallagmatischen Verhältnis zum Anspruch auf mangelfreie Vertragserfüllung stehen. 

10.2. YSWS hat wegen aller fälligen Forderungen aus diesem Vertrag ein Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Waren. 

11. Inventur

11.1. YSWS kann auf Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers eine Vollinventur als Stichtagsinventur durchführen. Eine solche physische Bestandsaufnahme benötigt eine Vorlaufzeit von sechs Wochen. Die Vertragsparteien sind sich dahingehend einig, dass eine Vergütung nach Aufwand (gewerblicher Aufwand) gemäß der vereinbarten Stundensätze erfolgt. Die Übermittlung des Inventurergebnisses (Differenz- und Bestandsliste) erfolgt per E-Mail. 

11.2. YSWS ist verpflichtet, dem Auftraggeber mögliche Inventurdifferenzen (Saldo von Plus- und Minusdifferenzen, denen keine konkreten Schadensereignis zugeordnet werden können) gem. ADSp zu ersetzen, maximal jedoch bis zu € 150,00 je Artikelstück und € 25.000,00 je Vertragsjahr. Der nachgewiesene Einkaufspreis wird in einem solchen Fall schriftlich seitens des Auftraggebers dokumentiert und ggf. der Zeitwert von einem unabhängigen Gutachter geschätzt. 

11.3. Inventurdifferenzen sind nur zu ersetzen, wenn die Artikel beim Wareneingang einzeln gezählt wurden. Dieses ist beim Wareneingang durch den Auftraggeber gesondert zu beauftragen. 

11.4. Der Auftraggeber ist auf Verlangen berechtigt, nach vorheriger Ankündigung und angemessener Vorlaufzeit innerhalb der üblichen Geschäftszeiten von YSWS, mit eigenem Personal Bestandsprüfungen der Güter in den Lagern von YSWS zu begleiten. Der Auftraggeber wird dabei die Besucherregelungen von YSWS einhalten und die Arbeitssicherheitsbestimmungen von YSWS beachten. 

12. Geheimhaltung

12.1. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, über den Vertragsinhalt und die Daten, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei und der mit ihr verbundenen Unternehmen Stillschweigen zu bewahren und nicht an Dritte weiterzugeben. Eine Weitergabe an Subunternehmer von YSWS ist gestattet, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist und die Subunternehmer entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG sind keine Dritten, sofern die handelnden Personen unmittelbar in die Vertragserfüllung eingebunden sind oder eine Weitergabe im Rahmen von konzerninternen Revisionen erforderlich ist. Diese Verpflichtung gilt über das Vertragsende hinaus für eine Dauer von fünf Jahren. Ausgenommen hiervon sind Weitergaben an Berufsgruppen, die zur Geheimhaltung verpflichtet sind, wie Rechtsanwälte, Steuerberater, Richter, Staatsanwälte und polizeiliche Vollzugsbeamte soweit in amtlicher bzw. beruflicher Funktion. 

12.2. Sämtliche Rechte an den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Mitteln und Dokumentationen verbleiben jederzeit ausschließlich bei dem Auftraggeber. 

12.3. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die bei Vertragsschluss bereits öffentlich bekannt waren oder nachträglich ohne eine Verletzung dieser Geheimhaltungspflichten öffentlich bekannt werden, oder die in sonstiger Weise jedermann zugänglich sind. 

12.4. Nach Beendigung der Zusammenarbeit sind alle der anderen Partei zur Verfügung gestellten vertraulichen Informationen und jegliche davon gefertigten Kopien an die jeweils andere Vertragspartei zurückzugeben bzw. nach vorheriger schriftlicher Absprache zu vernichten. Eine Vernichtung ist der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich zu bestätigen.

13. Datenverarbeitung

13.1. Die Parteien werden die maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorschriften, die sich insbesondere dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz  (TTDSG) und  der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in der jeweils geltenden Fassung ergeben, beachten und einhalten. 

13.2. Soweit YSWS bei der Durchführung dieses Fulfillmentvertrages personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, findet dieses nach Maßgabe der diesem Vertrag beigefügten Abrede zur Auftragsverarbeitung statt. 

13.3. YSWS wird in regelmäßigen Abständen die erfassten Kunden- und Auftragsdaten sichern und anhand der gesetzlichen Vorgaben archivieren. 

14. Pressemitteilung / Eigenwerbung

Der Auftraggeber räumt YSWS das Recht ein, den Auftraggeber als Referenz, sowie die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber und die für ihn erbrachten Leistungen, zur Eigenwerbung und in der Öffentlichkeitsarbeit von YSWS zu verwenden (z.B. auf der Website, in Werbematerialien, Publikationen und Pressemitteilungen). Zu diesem Zweck räumt der Auftraggeber YSWS ein nicht-ausschließliches, widerrufliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der Marken und des Firmennamens ein. 

15. Vertragsanpassungen

15.1. YSWS kann die Bestimmungen des Vertrags und seiner Anlagen mit Wirkung für die Zukunft ändern. YSWS wird den Auftraggeber in diesen Fällen rechtzeitig, mindestens mit einer Frist von einem Monat vor Inkrafttreten der Änderung, in Textform informieren. Widerspricht der Auftraggeber den Änderungen nicht innerhalb dieser Frist, gelten die Änderungen als genehmigt. YSWS wird den Auftraggeber in der Benachrichtigung auf das Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist hinweisen. Im Falle eines Widerspruchs kann YSWS ein außerordentliches Kündigungsrecht mit Wirkung zum Wirksamwerden der jeweiligen Änderungen ausüben. 

15.2. Im Falle des in Inkrafttretens gesetzlicher Bestimmungen oder Preiserhöhungen von Subdienstleistern, die eine unmittelbare Auswirkung auf die Kosten von YSWS haben (z.B. Einführung/Erhöhung von Mindestlöhnen, Energiekosten, Carrier-Gebühren etc.), ist YSWS zusätzlich berechtigt, diese Kosten dem Auftraggeber mit Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmung weiterzubelasten. Die Kostenerhöhung ist seitens YSWS entsprechend nachzuweisen. 

15.3. YSWS ist berechtigt den Vertrag an den jeweiligen Logistikpartner zur Vertragsübernahme zu übergeben. Übernimmt der Logistikpartner den Dienstleistungsvertrag, ist der Kunde verpflichtet der Vertragsübernahme zuzustimmen. 

16. Individualvereinbarungen

Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen von diesen AGB und den einbezogenen Bestandteilen abweichende Vereinbarungen zu treffen.

17. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

17.1. Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute sind, ist der Sitz der 4e management GmbH als Muttergesellschaft der YouSellWeSend.

17.2. Für die Rechtsbeziehungen des Spediteurs zum Auftraggeber oder zu seinen Rechts- nachfolgern gilt deutsches Recht.

 

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